fbpx

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Videocontent-Fabrik

Für alle Vertragsschlüsse zwischen Videocontent Fabrik vertreten durch Michael Mayer Dienstleistungem (im Folgenden „Videograf“ genannt) und Ihnen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“):

 
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Videos und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.
Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Videograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Videografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Videograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Videografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Videograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene
Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Videograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen.
2.4 Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Videos eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Videos innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Videografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei
Wochen nach Ablieferung der Videos, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die
Videos in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Videograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Videograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Videografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Videos fällig. Wird eine Videoproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Videograf Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

4 Nutzungsrechte
4.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Videos nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Videograf berechtigt, die Videos im Rahmen seiner Eigenwerbung zu
verwenden.
4.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Videografen.
4.3 Eine Nutzung der Videos ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, videotechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Videografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
4.4 Bei jeder Videoveröffentlichung ist der Videograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Video erfolgen

Haftung und Schadensersatz
5.1 Der Videograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Videograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
5.2 Der Videograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Videos. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
5.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Videografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Videografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Videografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

6 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Videografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.77

7. Fällt aus Gründen, die der Videograf nicht zu vertreten hat, ein fest gebuchter Video kurzfristig aus und kann dieser Ausfall nicht mit einem anderen Auftrag kompensiert werden, so hat der Videograf ein Anrecht auf mindestens 50 % des vereinbarten Honorars. Wird ein angefangener Auftrag aus von dem Videografen nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht dem Videograf das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung vom Videografen begonnen wurde (dies gilt insbesondere für Konzeptionsgespräche, Terminreservierungen aller Art, Locationscouting) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger. 8. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus von dem Fotografen nicht zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten, kann er eine Honorarerhöhung in angemessenem Verhältnis verlangen.

Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Videografen als Gerichtsstand vereinbart.

Stand September 2023